Darf eine Ersatz-Karte für das Handy noch Gebühren kosten?

Autor: Bastian Ebert

veröffentlicht:

Ein neues Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt zum Thema Kosten für eine Ersatz-Simkarte hat für einige Bewegung im Mobilfunk-Bereich gesorgt. In den letzten Jahren haben viele Mobilfunkanbieter Gebühren für die Ausstellung von Ersatz-SIM-Karten erhoben, die oft als unangemessen hoch empfunden wurden. Ein Beispiel dafür ist die häufige Pauschalgebühr von 14,95 Euro, die viele Anbieter dafür verlangten, wenn Kunden ihre SIM-Karte verloren oder beschädigt hatten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche pauschalen Gebühren in vielen Fällen unzulässig sind. Kunden, die eine Ersatz-SIM-Karte benötigen, dürfen nicht unangemessen belastet werden. Das Gericht stellte fest, dass die Anbieter in der Pflicht sind, die Gründe für die Erhebung einer Gebühr transparent zu kommunizieren. Dies bedeutet, dass die Mobilfunkanbieter erklären müssen, unter welchen Bedingungen eine Ersatz-SIM-Karte kostenlos bereitgestellt werden kann und wann Gebühren anfallen.

„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Verbraucherrechte. Es zeigt, dass die Gerichte bereit sind, gegen unfaire Praktiken in der Mobilfunkbranche vorzugehen. Viele Verbraucher hatten sich über die hohen Gebühren beschwert, insbesondere in Situationen, in denen sie auf die Ersatz-SIM-Karte angewiesen waren, um weiterhin mit Freunden, Familie und Kollegen kommunizieren zu können.

Ein weiterer Aspekt des Urteils ist die Verpflichtung der Mobilfunkanbieter, ihre Gebührenstruktur zu überdenken. Viele Unternehmen hatten sich daran gewöhnt, ohne weitere Überlegungen Gebühren für Ersatz-SIM-Karten zu erheben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zwingt sie dazu, ihre Praktiken zu überdenken und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den neuen rechtlichen Vorgaben stehen.

Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Es könnte also noch eine Revision dagegen eingelegt werden. Dennoch macht das Urteil bereits deutlich, in welche Richtung sich die Kosten für Simkarten entwickeln.

Wann muss man für eine Ersatzkarte zahlen?

Grundsätzlich sind auch mit dem neuen Urteil Kosten für eine Simkarte und auch für eine Ersatzsimkarte durchaus zulässig. Der Anbieter muss nur klar stellen, wann diese kassiert werden und wann nicht. Dazu darf eine Ersatz-Sim nicht pauschal eine Gebühr kosten.

Grob kann man die Kosten für Simkarten wie folgt aufteilen:

  • Bezahlung ist zulässig, wenn der Kunde den Wechsel verschuldet hat: Das kann der Fall sein, wenn die Simkarte verloren wurde oder auch wenn sie gestohlen wurde. In dem Fall darf der Anbieter für den zusätzlichen Aufwand Kosten in Rechnung stellen.
  • Bezahlung ist nicht zulässig, wenn der Kunden für den Wechsel nichts kann: Sollte die Sim-Karte beispielsweise defekt sein oder ein Wechsel technisch notwendig werden um ein neues Netz oder einen neuen Netzstandard nutzen zu können, darf dafür nichts berechnet werden.

Dazu sollten die Kosten für eine neue Simkarte auch nicht zu hoch ausfallen. Damit sollten die Kosten gedeckt werden und nicht mehr. Das dies wenig kosten kann, sieht man bei den gratis Simkarte im Bereich der Prepaid Freikarten.


Mobilfunk-Newsletter: Einmal pro Woche die neusten Informationen rund um Handy, Smartphones und Deals!




Unser kostenloser Newsletter informiert Sie regelmäßig per E-Mail über Produktneuheiten und Sonderaktionen. Ihre hier eingegebenen Daten werden lediglich zur Personalisierung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können sich jederzeit aus dem Newsletter heraus abmelden. Durch Absenden der von Ihnen eingegebenen Daten willigen Sie in die Datenverarbeitung ein und bestätigen unsere Datenschutzerklärung.

Schreibe einen Kommentar