Handyvertrag trotz Privat-Insolvenz: erlaubt oder nicht?

Autor: Bastian Ebert

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Kurzfassung: Ein Handyvertrag ist auch während einer laufenden Privatinsolvenz grundsätzlich erlaubt – entscheidend sind die Zahlungsfähigkeit und die Zustimmung des Mobilfunkanbieters.

 


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Wer sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet, muss zahlreiche finanzielle Einschränkungen hinnehmen. Dennoch stellt sich häufig die Frage, ob ein Handyvertrag weiterhin erlaubt ist oder neu abgeschlossen werden darf. Die Antwort darauf ist differenziert und hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von der Bonität, dem Verhalten des Insolvenzverwalters und den Vertragsbedingungen des Mobilfunkanbieters.

Grundsätzlich gilt: Ein bestehender Handyvertrag kann während der Privatinsolvenz weitergeführt werden, sofern die monatlichen Kosten aus dem unpfändbaren Einkommen beglichen werden können. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass sogenannte Dauerschuldverhältnisse – darunter fallen auch Mobilfunkverträge – vom Insolvenzverwalter geprüft und gegebenenfalls gekündigt werden können. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Vertrag als wirtschaftlich nicht tragbar gilt oder die Kosten unangemessen hoch sind (und bei mehreren laufenden Verträgen).

Bei günstigen Tarifen, insbesondere bei sogenannten SIM-Only-Verträgen ohne Smartphone, ist eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter eher unüblich. Wichtig ist, dass der Schuldner die laufenden Kosten zuverlässig decken kann und keine neuen Schulden entstehen. Sollte der Vertrag jedoch ein teures Endgerät beinhalten oder hohe monatliche Gebühren verursachen, kann der Insolvenzverwalter eine Kündigung veranlassen, um die Gläubigerinteressen zu wahren.

Der Abschluss eines neuen Handyvertrags während der Insolvenz ist ebenfalls nicht grundsätzlich verboten, aber mit Einschränkungen verbunden. Viele Mobilfunkanbieter führen bei Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch – meist über die SCHUFA. Da ein laufendes Insolvenzverfahren dort vermerkt ist, kann dies zur Ablehnung des Vertrags führen. Dennoch gibt es Anbieter, die auf eine SCHUFA-Prüfung verzichten oder spezielle Tarife für Personen mit negativer Bonität anbieten. Diese Tarife sind oft auf das Wesentliche reduziert und beinhalten keine subventionierten Endgeräte.

Alternativ kann man auf Prepaid-Angebote zurückgreifen. Diese sind jederzeit verfügbar, erfordern keine Bonitätsprüfung und bieten volle Kostenkontrolle. Für Personen in der Insolvenz sind Prepaid-Tarife eine sichere Möglichkeit, mobil erreichbar zu bleiben, ohne neue finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter. Wer einen neuen Vertrag abschließen möchte, sollte dies offen kommunizieren und darlegen, dass die Kosten aus dem pfändungsfreien Einkommen getragen werden. Transparenz kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Zustimmung des Verwalters zu erhalten.

Auch bestehende Verträge, die vor der Insolvenz abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Umständen weitergeführt werden. Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und der Anbieter den Vertrag nicht aufgrund der Insolvenz kündigt. Manche Anbieter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, Verträge bei Bonitätsverschlechterung zu beenden. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, sofern die Zahlungen regelmäßig erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Handyvertrag ist während der Privatinsolvenz erlaubt, sofern die Kosten tragbar sind und keine neuen Schulden entstehen. Der Abschluss eines neuen Vertrags ist möglich, aber abhängig von der Bonitätsprüfung des Anbieters. Prepaid-Tarife bieten eine sichere Alternative. Wichtig ist, dass alle Entscheidungen transparent mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.


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