Handyverträge: 2 Jahre Laufzeiten bleiben auch weiter erlaubt

Autor: Bastian Ebert

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Handyverträge: 2 Jahre Laufzeiten bleiben auch weiter erlaubt – Im deutschen Verbraucherschutz-Ministerium gab es schon seit einige Zeit den Ansatz, Verbraucherverträge neu zu gestalten und dabei unter anderem auch die Mindestvertragslaufzeiten neu zu regeln. Das betrifft auch den Bereich der Handyverträge. Es gibt zwar viele Tarife ohne Laufzeit auf dem Markt und einige Anbieter setzen auch auf täglich kündbare Handytarife, aber die meisten Angebote haben eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren und verlängern sich um ein weiteres Jahr, wenn man die nicht rechtzeitig kündigt. Das ist das Maximum, dass derzeit gesetzlich erlaubt ist. Unterschiede gibt es in den Netzen nicht. Man findet solche langen Laufzeiten sowohl bei den D1 Tarifen der Telekom als auch bei Vodafone Handyverträgen und den Allnet Flat im O2 Netz. Nur bei den Prepaid Karten sind in der Regel kurze Laufzeiten von 28 bis 31 Tagen zu finden.

In den ersten Entwürfen des Verbraucherschutzministeriums war davon die Rede gewesen, dass man diese Laufzeiten deutlich verkürzen wollte. Maximal sollten Verträge nur noch ein Jahr laufen dürfen und die automatische Verlängerung wurde auf 3 Monate reduziert.

Allerdings hat man sich im Ministerium nicht durchsetzen können. Es bleiben auch weiterhin 2 Jahre Vertragslaufzeit auch im Mobilfunk-Bereich erlaubt und auch die Verlängerung um ein Jahr bleibt erhalten, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Allerdings müssen Anbieter, wenn sie diese Laufzeiten nutzen wollen, zukünftig ein Angebot machen, das nur ein Jahr läuft und maximal 25 Prozent teurer ist als das normale Angebot und ein Jahr automatische Verlängerung ist auch nur zulässig, wenn der Anbieter den Kunden rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeit hinweist.

Das Verbraucherschutzministerium schreibt dazu:

Auch zukünftig soll die Vereinbarung von Laufzeit von bis zu zwei Jahren weiterhin möglich sein. Zugleich wird aber die Wirksamkeit von Vertragslaufzeiten von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen geknüpft: Eine feste Vertragslaufzeit von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Dies stärkt die Wahlfreiheit des Verbrauchers und fördert den Wettbewerb. Das Gleiche gilt für die Vorgabe, dass bei einer weiterhin zulässigen Verlängerung von bis zu einem Jahr, eine solche Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr nur wirksam ist, wenn in der Bestimmung vorgesehen ist, dass die Verlängerung nur eintritt, wenn der Verwender der AGB den anderen Vertragsteil rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerun-gen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.

Auch zukünftig bleiben also Allnet Flat, Handyverträge und Tarife erlaubt, wenn sich die Anbieter an die neuen Regeln halten. Es wird also nur komplexer, nicht aber kürzer bei den Laufzeiten.

Hintergrund für die zurückgenommene Änderung im letzten Gesetzesentwurf könnte die massive Kritik sein. Bei mehr-speed.de weist man darauf hin, dass die Anbieter massiv interveniert haben und davor warnten, dass die Angebote damit teuer würden, wenn die Kosten nur noch auf ein Jahr umgelegt werden können. Das scheint auch im Miniszerum angekommen zu sein.

Noch ist das Gesetz im Übrigen nicht in Kraft. Es fehlt noch der Beschluss im Bundestag dazu und es bleibt offen, wann dieser erfolgen wird. Es besteht also die Möglichkeit, dass es auch jetzt noch Änderungen am Entwurf gibt und sich die Kündigungsfristen und Laufzeiten für Verbraucherverträge nochmal ändern werden.


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