Handytarife: Kündigung auch ohne extra Bestätigung wirksam

Autor: Bastian Ebert

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Handytarife: Kündigung auch ohne extra Bestätigung wirksam – Bei einigen Mobilfunk-Anbietern fand man bisher eine eher merkwürdige Praxis. Wenn ein Kunden die Kündigung eines Handytarifes erklärte, bestanden die Unternehmen teilweise auf einem Rückruf. Eine gesetzliche Grundlage für eine solchen Rückruf gibt es allerdings nicht. Eine Kündigung einer Allnet Flat oder eines Tarifes wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirksam, wenn ein Vertragspartner eine entsprechende Willenserklärung abgibt. Eine Bestätigung dieser ist nicht vorgesehen.

Die Verbraucherzentrale BW saht dies ebenso und hat deswegen gegen Mobilcom-Debitel Klage eingereicht. Das Unternehmen sollte diese Praxis unterlassen. Das kann man auch auf andere Kündigungsvormerkungen übertragen.

Die Verbraucherzentrale schreibt dazu im Original:

Denn tatsächlich gilt: Eine Kündigung wird grundsätzlich ohne Bestätigung wirksam und zwar im dem Augenblick, wenn sie dem Unternehmen zugeht. Behauptet Mobilcom Debitel nun, dass es noch Punkte zu klären gebe und spielt es dadurch dem Verbraucher vor, die Kündigung müsste, um wirksam zu werden, bestätigt werden, das ist eine Irreführung und zudem eine nicht erlaubte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte Mobilcom Debitel ab und forderte das Unternehmen auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Da der Anbieter nicht reagierte, reichte die Verbraucherzentrale Klage am Landgericht Kiel ein.

Mittlerweile gibt es dazu auch ein Urteil. Die Richter des Landgericht Kiel vom 17.09.2020 – 14 HKO 42/2 sahen es ähnlich wie die Verbraucherzentrale und untersagtem den Mobilfunk-Anbieter dieses Praxis. Das Unternehmen muss die Kündigung sofort anerkennen.

Im Urteil heißt es dazu:

Der Beklagten wird untersagt, an einen Verbraucher, der eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten fristgerecht gekündigt hat, ein Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in dem der Verbraucher unterhalb der Betreffzeile „Ihr Kündigungswunsch“ aufgefordert wird, sich bei der Beklagten telefonisch zu melden, um anschließend eine Kündigungsbestätigung zu erhalten, wie geschehen nach Anlage K3, obwohl der Verbraucher zuvor erklärt hat, für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht kontaktiert werden zu wollen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Ob Mobilcom-Debitel dagegen in Berufung gehen wird, ist bisher nicht bekannt.


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